§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem
Versorgungsrücklagegesetz sowie über Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen.
- 1.
- zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
- 2.
- zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
2Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAltersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden ... Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden." ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst: „§ 62a Versorgungsbericht, ... a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst: „§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten". b) Nach der Angabe zu § 69j wird ... die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 33. § 62a wird wie folgt gefasst: „§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten ... entsprechend." 33. § 62a wird wie folgt gefasst: „§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten (1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen ...
Artikel 5 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes ... (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu ... die Darstellung der Entwicklung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich ...
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