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§ 64 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag



(1) 1Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Soldatinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. 2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird nach Anwendung des Faktors nach § 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. 3Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch lebte. 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. 2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versorgungsbezug. 3Im Falle des § 70 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.



 

Zitierungen von § 64 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVG Zweck und Arten
... für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, 5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 , 6. die Einmalzahlungen nach § ...
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse
... entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag ( § 64 Absatz 1 Satz 1 ) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich ...
§ 22 SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
... ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende ... 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. (2) Die Kürzung ... von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zustehende ...
§ 26 SVG Arten der Dienstzeitversorgung
... nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz, 6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 , 7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2, 8. Anpassungszuschlag nach ... 6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3, 7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2 , 8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5, 9. Leistungen nach den ...
§ 29 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
... Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag ( § 64 Absatz 1 Satz 1 ) bis zur Stufe 1, 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den ...
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts
... 4 und 8. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf ... darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 ... das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.  ...
§ 68 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
... der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 , 2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen ... der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro. (3) Erwerbseinkommen sind ... der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ...
§ 70 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
... sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 , 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder ... das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 , 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den ... dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 . Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ... sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten ... dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges ... die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ...
§ 71 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
... im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ... Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 , für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach ... für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 , wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben ... die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ...
§ 76 SVG Abzug für Pflegeleistungen
... Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4 , 2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die ...
§ 80 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
... wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag ... Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... Fassung. 2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 63, 64 , 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
...  1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64 , 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz ...
§ 128 SVG Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
... sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 . Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... und Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des ... daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen ... oder Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 benannten ... sich nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und ... die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... ersetzt. 3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ...
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, ... „(§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 34 des ... nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht ... darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 ... Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen." f) In ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 31, 37, 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „ §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 92 bis 95 ...