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§ 65 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 17
; zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 27.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15
Rechtsstellung der Soldaten
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 10 Vorschriften zitiert
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 64
←
→
§ 66
§ 65 Verschwiegenheitspflicht
§ 65 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend
§ 44
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 64
←
→
§ 66
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Zitierungen von
§ 65 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 62 SGleiG Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
... gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die
§§ 65
und 66 ...
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