(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2)
1Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
2Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach
§ 57 können weder abgetreten noch verpfändet werden.
3Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025) ... §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65 , 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ...
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423