§ 68 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 68 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... folgt gefasst: „§ 5 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst: „§ 68 (weggefallen) § ... b) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst: „ § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 ... der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden." 8. Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben. 9. § 70 wird wie folgt geändert: a) ... b) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 , entgegen § 69" durch die Angabe „§ 67 Absatz 1" ersetzt. c) ... Angabe „§ 67 Absatz 1" ersetzt. c) In Nummer 20 wird die Angabe „ § 68 Absatz 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 6" und das Wort „Anzeige" ...
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