(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (
§§ 3,
5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
(2)
1Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind.
2Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird.
3Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen.
4Bei Verfahren nach
§ 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten.
5Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
- 1.
- die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
- 2.
- die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,
- 3.
- zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder
- 4.
- ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.
6Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.
(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach
§ 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
2Für die Übermittlung sind die sich aus der
Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.
(5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... folgt gefasst: „§ 67 Zentrale Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, ... Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten". ... 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen." 23. § 68 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten". b) ... erforderlich ist, 27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die ...
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626