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§ 68 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 68 Einspruch
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
- 1.
- gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2.
- gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten,
- 3.
- gegen den Gleichstellungsplan oder
- 4.
- gegen die Vorgaben zur Erstellung des Gleichstellungsplans.
(2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.
(3) 1Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 2Die aufschiebende Wirkung entfällt,
- 1.
- wenn der Aufschub die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährden würde,
- 2.
- bei Gefahr für Leib und Leben,
- 3.
- bei Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen,
- 4.
- bei Maßnahmen oder militärischen Lagen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, oder
- 5.
- bei sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Handeln der Dienststellenleitung erfordern.
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