§ 68 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 68 Einspruch



(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:

1.
gegen Vorschriften dieses Gesetzes,

2.
gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten,

3.
gegen den Gleichstellungsplan oder

4.
gegen die Vorgaben zur Erstellung des Gleichstellungsplans.

(2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.

(3) 1Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 2Die aufschiebende Wirkung entfällt,

1.
wenn der Aufschub die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährden würde,

2.
bei Gefahr für Leib und Leben,

3.
bei Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen,

4.
bei Maßnahmen oder militärischen Lagen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, oder

5.
bei sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Handeln der Dienststellenleitung erfordern.

3Entfällt die aufschiebende Wirkung, kann die Dienststelle die Maßnahme sofort vollziehen. 4In diesen Fällen hat die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich über die sofortige Vollziehung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 5Stützt die Dienststelle die sofortige Vollziehung auf Gründe nach Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5, hat sie ihre Feststellungen hierzu gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten gesondert zu begründen.



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