Tools:
Update via:
§ 69d - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
|
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
(1) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) 1Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10. 2Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
- 1.
- § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent) | Höchstsatz der Gesamt- minderung des Ruhegehalts (Prozent) |
vor dem 1.1.2002 | 1,8 | 3,6 |
vor dem 1.1.2003 | 2,4 | 7,2 |
vor dem 1.1.2004 | 3,0 | 10,8 |
- 2.
- § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Umfang der Berück- sichtigung als Zurech- nungszeit in Zwölfteln |
vor dem 1.1.2002 | 5 |
vor dem 1.1.2003 | 6 |
vor dem 1.1.2004 | 7 |
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 69d BeamtVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69d BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69d BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3 Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 69d wird wie folgt gefasst: „§ 69d Übergangsregelungen für vor dem ... a) Die Angabe zu § 69d wird wie folgt gefasst: „§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend." 49. § 69d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/69d_BeamtVG.htm