Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)

V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
|

§ 6 Übergangsvorschrift



Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 BMDVTKBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021 (02.08.2024)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
vom 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BMDVTKBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BMDVTKBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMDVTKBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 1 1. BMDVTKBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 ... 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „ § 6 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ... anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden." 2. Der bisherige § 6 wird § 7. 3. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis ...