Tools:
Update via:
§ 6 - Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
|
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
|
§ 6 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation V. v. 23. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 256 m.W.v. 1. Dezember 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 6 BMDVTKBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2021 (02.08.2024) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation vom 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BMDVTKBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BMDVTKBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMDVTKBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 1 1. BMDVTKBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 ... 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „ § 6 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ... anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden." 2. Der bisherige § 6 wird § 7. 3. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_BMDVTKBGebV.htm