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§ 6 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 6 Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung
(1) 1Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. 3Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen.
(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses, des Abschlags oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.
(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder eines Abschlags oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung V. v. 17. November 2022 BGBl. I S. 2063 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 6 WSF-KostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 17.11.2022 BGBl. I S. 2063 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 WSF-KostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WSF-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSF-KostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WSF-KostV Fälligkeit (vom 29.11.2022)
... Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2 . (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 WSF-KostVÄndV
... Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2 ." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ... und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ...
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