§ 71 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 71 Gerichtliches Verfahren



(1) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, kann die Gleichstellungsbeauftragte das zuständige Gericht anrufen.

(2) 1Zuständiges Gericht ist im Falle der Anrufung durch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht und im Übrigen das zuständige Truppendienstgericht. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(3) Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang der Entscheidung über den Einspruch.

(4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass

1.
die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder

2.
die Dienststelle keinen oder einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht auch anrufen, wenn nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs sachlich nicht entschieden worden ist. 2Wegen besonderer Umstände des Falles kann die Gleichstellungsbeauftragte auch vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das zuständige Gericht anrufen.

(7) 1Liegt in den Fällen des Absatzes 6 ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 2Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.



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