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§ 71 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten
- 1.
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 2.
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- 3.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, unberücksichtigt bleibt,
- 4.
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
- EP × aRW = VrB.
EP: | Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; | |
aRW: | aktueller Rentenwert in Euro, | |
VrB: | Verrentungsbetrag in Euro. |
(2) 1Als Höchstgrenze gilt
- 1.
- für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
- a)
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,
- b)
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37 und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
- für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
- bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
- 2.
- bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
- dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
- 2.
- auf einer Höherversicherung beruht,
- 3.
- auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32 zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) 1Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. 2Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 71 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts
... beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach Anwendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versorgung bis zur ...
§ 69 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
... Alterssicherungsleistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. ...
§ 72 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
... Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen ...
§ 76a SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
... gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den ... 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. (3) § 71 Absatz 3 gilt ... 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. (3) § 71 Absatz 3 gilt ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025)
... 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7 , die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7 , die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes ...
§ 115 SVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (5) Bei der ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7 , die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses ... 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025)
... Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes . Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe ... 71 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind. (8) ... mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
... Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung." 13. In § 71 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Betrag" die Wörter „, mindestens aber in Höhe des ...
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