§ 73
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der
Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Frühere Fassungen von § 73 GVG
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interne Verweise§ 74a GVG (vom 03.08.2024) ... In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den ...
§ 74b GVG ... als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten ...
§ 74c GVG (vom 01.07.2024) ... in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (3) Die Landesregierungen werden ...
§ 120 GVG (vom 01.07.2024) ... denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen ...
Zitat in folgenden NormenJugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 72 Akteneinsicht § 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung". ...
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