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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 73 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 73 Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn übermittelt werden. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Zitierungen von § 73 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 SEG Auskunftsrecht
... S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73 bis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 ...
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