§ 75 Übergangsbeurkundung
Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die
§§ 3 bis 5 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 75 PStG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... „23. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen ( § 75 ) und Altregister (§ 76),". c) Nummer 25 wird aufgehoben. d) ... „5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen ( § 75 ) und Altregister (§ 76) zu regeln,". b) In Absatz 2 wird die Angabe ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6" gestrichen. 23. § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Übergangsbeurkundung Die ... 4, 5 und 6" gestrichen. 23. § 75 wird wie folgt gefasst: „ § 75 Übergangsbeurkundung Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),". 30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,". 31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ... und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,". 31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „§ 4 gilt ...
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