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§ 76a - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
§ 76a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.
(3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 76a SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses ...
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