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§ 77 - Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
(1) 1Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. 2§ 16 gilt entsprechend.
(2) 1Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. 2Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.
Text in der Fassung des Artikels 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. November 2017
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Frühere Fassungen von § 77 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2017 | Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
aktuell vorher | 15.05.2013 | Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
aktuell | vor 15.05.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2024)
... 24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher ( § 77 ), 25. die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das ...
Zitat in folgenden Normen
Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 69 PStV Übernahme in elektronische Personenstandsregister (vom 01.11.2022)
... Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister". e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung ... e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher". f) Die ... „24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher ( § 77 )." 22. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 ... werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 25. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung ... 3 bis 5 entsprechend." 25. § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher (1) Die ...
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
Artikel 2 VaAnfRErgG Änderung sonstigen Bundesrechts
... § 73 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 25 wird die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ... die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)" ersetzt. b) In Nummer 26 werden das ... Wort Eheeintrag" durch das Wort Heiratseintrag" und die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 3)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. ... und die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 3)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind." 33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort „Eheurkunden" die Wörter „als ...
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 5 PStRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 24.05.2007)
... Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten am Tag nach der ...
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