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§ 7 - Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
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§ 7 Inkrafttreten
§ 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Januar 2024 BMDVTKBGebV mWv. 1. Februar 2024
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. 2Die Gebührentatbestände der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummern 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9, Unterabschnitt 5 Nummern 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.15, Unterabschnitt 9 Nummer 9.1, Unterabschnitt 10 Nummer 10.1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar.
(2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation V. v. 23. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 256 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 7 BMDVTKBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 (02.08.2024) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation vom 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BMDVTKBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BMDVTKBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMDVTKBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 1 1. BMDVTKBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden." 2. Der bisherige § 6 wird § 7 . 3. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie ...
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