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§ 7 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
- 1.
- ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und
- 2.
- die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.
(2) 1Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
- 1.
- Berufungen in das Dienstverhältnis,
- 2.
- Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
- 3.
- Beförderungen,
- 4.
- Wechsel der Laufbahn und
- 5.
- förderliche Verwendungsentscheidungen.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) 1In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
- 1.
- dem Familienstand,
- 2.
- einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und
- 3.
- den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.
(5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
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Zitierungen von § 7 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SGleiG Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
... der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach a) den Entscheidungen bei den ...
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