§ 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
(1) 1Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
- für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
- 2.
- für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,
- 3.
- für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
- 4.
- für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
- 5.
- für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
2Die
§§ 5 und
52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
(2) 1Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1.
- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- a)
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
- c)
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
- a)
- die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
- b)
- die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in
§ 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in
§ 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht.
3Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht;
§ 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt.
5Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach
§ 40 Absatz 5 Satz 2 und
§ 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1 angerechnet.
6Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach
§ 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)
1Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 anzurechnen.
2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Frühere Fassungen von § 80 SVG
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interne Verweise§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025) ... §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2 , 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen ... Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat ( § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen ... Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ( § 80 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (vom 01.01.2025) ... §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80 , 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025) ... und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80 , 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 80 SEG Grundsätze (vom 01.01.2025) ... Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar ... sind und die 1. im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 85 oder § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ... in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder 2. Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ... in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des ... (4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ... 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 ...
§ 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (vom 01.01.2025) ... Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des ... bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 ... bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 ...
Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)
Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987
§ 1 VEPPGewG Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung ... 2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, 3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § ... in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Die einmalige ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes ... „§ 80 Grundsätze (1) Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar ... sind und die 1. im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 85 oder § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ... in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder 2. Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ... in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des ... (4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ... 83 Absatz 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 ... bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 ... bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 ... nach § 17 oder b) mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des ...
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
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