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§ 81 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,
- 5.
- entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
- 8.
- entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
- 9.
- entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,
- 7.
- entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 9.
- entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 10.
- entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 11.
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,
- 12.
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
- entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
- entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 15.
- entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 16.
- entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,
- a)
- eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- b)
- eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 17.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,
- 18.
- entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19.
- entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 20.
- entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 m.W.v. 5. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 81 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 81 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4
... wird nach der Angabe „3" die Angabe „und 4" eingefügt. 8. In § 81 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20, eine Ware ...
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt." 24. § 81 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben. 25. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten." 8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter „§ ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... worden ist." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 28. § 81 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 15 Absatz 1, ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... das Wort „Wahrung" durch das Wort „Wartung" ersetzt. 11. § 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,". 17. § 81 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird aufgehoben. 18. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen" eingefügt. 8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1" durch die ...
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