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§ 82 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 82 Ermäßigung und Erhöhung
(1) 1Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. 2Als solche Umstände kommen z.B. in Betracht
- 1.
- ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche,
- 2.
- behebbare Baumängel und Bauschäden und
- 3.
- die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
(2) 1Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. 2Als solche Umstände kommen nur in Betracht
- 1.
- die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1.500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,
- 2.
- die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt.
(3) 1Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. 2Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 82 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 82 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BewG Geltungsbereich
... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten
... (§§ 33 bis 67, § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, ...
§ 26 BewG Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vom 24.07.2014)
... zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum ...
§ 32 BewG Bewertung von inländischem Sachvermögen
... Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 47 BewG Wohnungswert (vom 01.01.2007)
... die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind ...
§ 76 BewG Bewertung *) (vom 11.04.2018)
... ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82 ) zu ermitteln für 1. Mietwohngrundstücke, 2. ...
§ 78 BewG Grundstückswert
... (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 ...
§ 93 BewG Wohnungseigentum und Teileigentum (vom 11.04.2018)
... entfallenden Gebäudeteils maßgebend. *) Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. ...
§ 129 BewG Grundvermögen
... 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
V. v. 02.09.1966 BGBl I S. 555; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2310
§ 1 BewG122DV
... sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 74 bis 77 (weggefallen)". p) Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst: „§§ 78 bis 82 (weggefallen)". ... zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst: „§§ 78 bis 82 (weggefallen) ". q) Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie folgt gefasst: ... 67, § 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31)" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe ... der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, ...
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