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§ 83 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 83 Umzugskostenvergütung
§ 83 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. 2Ihre oder seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.
(2) 1Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
- 1.
- vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
- 2.
- aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 3.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
- 4.
- in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) 1Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
- 1.
- aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder
- 2.
- innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen
- 1.
- nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
- 2.
- nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) 1Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. 3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
Zitierungen von § 83 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025)
... des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden. 6. § 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren ...
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (vom 01.01.2025)
... Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach den §§ 82 und 83 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der ... beschieden worden sind. Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach § 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgt nach § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Personen mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... „§ 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... Dezember 2025. Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach den §§ 82 und 83 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der ... nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach § 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgt nach § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Personen mit Wohnsitz ...
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