(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er
- 1.
- einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war,
- 2.
- infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und
- 3.
- im Zeitpunkt des Dienstverhältnisses auf Grund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2)
1Die Kompensationszahlung beträgt 30.000 Euro.
2Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat.
3Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro.
4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen.
5Der Abzug entfällt für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 2.
- einer Elternzeit,
- 3.
- einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
- 4.
- der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
6Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
(3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72