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§ 88 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
(1) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(2) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 88 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 PAO Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
... zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Absatz 1 entsprechend." 33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben. 34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... bei dem Oberlandesgericht § 87 Patentanwaltliche Mitglieder § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder § 89 Ende des Amtes des ...
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