Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von
§ 87 Absatz 2 mit den in
§ 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt
§ 85 entsprechend.
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025) ... und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423