Tools:
Update via:
§ 8 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
| |
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
| |
§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) 1Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. 2Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) 1Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 293.600.000,00 Euro |
Bayern | 529.200.000,00 Euro |
Berlin | 226.100.000,00 Euro |
Brandenburg | 54.700.000,00 Euro |
Bremen | 33.800.000,00 Euro |
Hamburg | 143.800.000,00 Euro |
Hessen | 184.300.000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 34.100.000,00 Euro |
Niedersachsen | 200.100.000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 468.100.000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz | 86.800.000,00 Euro |
Saarland | 17.100.000,00 Euro |
Sachsen | 71.700.000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt | 36.200.000,00 Euro |
Schleswig-Holstein | 87.300.000,00 Euro |
Thüringen | 33.100.000,00 Euro. |
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) 1Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. 2Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2352 m.W.v. 21. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 8 Regionalisierungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.12.2022 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2352 |
aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 25.05.2022 BGBl. I S. 812 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2871 |
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 13 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 |
aktuell | vor 01.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Regionalisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 7 RegG (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 (vom 21.12.2022)
... 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 8 RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001
V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2087
§ 1 RegG§5DV Berechnung der den Ländern in den Jahren 1996 und 1997 zustehenden Beträge
... den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen Deutsche Mark für ... Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt. Demgemäß belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilenden Beträge für 1996 auf 1.057,69 Millionen Deutsche ...
§ 3 RegG§5DV Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund
... Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
Artikel 1 8. RegGuaÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. 4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6" durch ...
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 13 HBeglG 2006 Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Verteilung (1) Die in § 5 ... Satz 1" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Verteilung (1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach folgenden ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Artikel 1 9. RegGÄndG
... von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent." 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Unterstützung der ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812
Artikel 1 7. RegGÄndG
... der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." 2. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Unterstützung der Länder bei der ... wird." 2. Folgender § 8 wird angefügt: „ § 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket (1) ... Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6 ) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 ... 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 Nachweis über die Verwendung der ... 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 8 RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871
Artikel 1 2. RegGÄndG
... Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar." 4. § 8 wird aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_RegG.htm