§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter gestanden hat,
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
- 3.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
- 4.
- als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 5.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2)
1§ 31 gilt entsprechend.
2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
interne Verweise§ 27 SVG Entstehen des Anspruchs ... Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder ...
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts ... oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92 , 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt ...
§ 93 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten ... auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung ...
Zitat in folgenden NormenAltersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 6 AltGG Altersgeldfähige Dienstzeit (vom 01.01.2025) ... 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, 2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes . (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits ...
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025) ... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den § 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im ... (§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 SKPersStruktAnpG Einmalzahlung (vom 01.01.2025) ... soweit sie ruhegehaltfähig sind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes , die die Soldatin oder der Soldat vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie ... „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden ...
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