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§ 94 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden



(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. 2Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. 3Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) 1Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. 2Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. 3Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.



 

Zitierungen von § 94 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich
... der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94 , 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten
... 33 bis 67, § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94 , § 31), 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § ...
§ 26 BewG Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vom 24.07.2014)
... einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94 , 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem ...
§ 32 BewG Bewertung von inländischem Sachvermögen
... Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 129 BewG Grundvermögen
... bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
V. v. 02.09.1966 BGBl I S. 555; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2310
§ 1 BewG122DV
... bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 83 bis 90 (weggefallen)". r) Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie folgt gefasst: „§§ 91 bis 94 (weggefallen)".  ... zu den §§ 91 bis 94 werden wie folgt gefasst: „§§ 91 bis 94 (weggefallen) ". s) Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst: „§ ... 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94 , § 31)" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 ... übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94 , 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.  ...