§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(1a) Im Fall des
§ 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
- 1.
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
- bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
- Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Frühere Fassungen von § 96 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 60 PAO Verlust der Wählbarkeit (vom 01.08.2022) ... der Zulassung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis ( § 96 Absatz 1 Nummer 2 ) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. wer in ... den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße ( § 96 Absatz 1 Nummer 3 ) verhängt wurde, 4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ... wurde, 4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde ( § 96 Absatz 1 Nummer 4 ) oder 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer ...
§ 97 PAO Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 01.08.2022) ... davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ...
§ 97b PAO Anderweitige Ahndung (vom 01.08.2022) ... seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung ...
§ 127 PAO Revision (vom 01.08.2022) ... an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet; 2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft ... Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat; 3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. ...
§ 138 PAO Zuwiderhandlungen gegen das Verbot (vom 01.08.2022) ... Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche ...
§ 140 PAO Außerkrafttreten des Verbots (vom 01.08.2022) ... tritt außer Kraft, 1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht; 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer ...
§ 144 PAO Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen (vom 01.08.2022) ... Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft ( § 96 Absatz 1 Nummer 4 ) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 ... 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 ( § 96 Absatz 2 Nummer 4 ) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz ... Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis ( § 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 ) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Für die ... Urteils als vollstreckt. (3) Für die Vollstreckung der Geldbuße ( § 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 ) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft ( § 96 Absatz 1 Nummer 4 ) tritt 1. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von ... Zulassung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis ( § 96 Absatz 1 Nummer 2 ) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. wer in ... den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße ( § 96 Absatz 1 Nummer 3 ) verhängt wurde, 4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ... 4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde ( § 96 Absatz 1 Nummer 4 ) oder 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer ... Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden." 48. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. ... zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt." 50. Vor § 98 wird ... hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu ... 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet; 2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft ... Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;". 67. § 128 wird wie folgt geändert: a) In ... Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;". 77. § 141 Absatz 3 wird wie folgt ... In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4) wird" durch die Wörter „( § 96 Absatz 1 Nummer 4 ) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 ... 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 ( § 96 Absatz 2 Nummer 4 ) werden" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1 ... 96 Absatz 2 Nummer 4) werden" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „( § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 )" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und ... Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2)" durch die Wörter „( § 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 )" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „( § 96 Abs. 1 Nr. 3 )" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)" ... In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Wörter „( § 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 )" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" ... dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft ( § 96 Absatz 1 Nummer 4 ) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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