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§ 9 - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen



(1) 1Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. 2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.



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Frühere Fassungen von § 9 RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 RDG Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe a) ihres Familiennamens und ...
§ 17 RDG Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
...  5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder ...
§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h, 4. ...
§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025)
... geschäftsmäßig erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 1 UWGuaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ... 1 werden die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a,  ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  § 13e Aufsichtsmaßnahmen". 2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer bestandskräftigen Untersagung ... wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 ... 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bbb) ... „in Textform" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 ... 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 9 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3" und wird nach ...
Artikel 6 InkaRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
...  „Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ...