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Anlage 19 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 19 (zu § 169) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf



Tierart1 Tier
Alpakas0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes)
0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern)
1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg)
0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen0,08 VE
Geflügel
Jungmasthühner 
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen0,0017 VE
Mastenten0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg)
0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE






 

Frühere Fassungen von Anlage 19 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 10 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 19 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 19 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 169 BewG Tierbestände (vom 01.01.2009)
... oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ... Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
... 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden. (4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Anlage 2 BeitrRLUmsG zu Artikel 10 Nummer 7
...  19 (zu § 169) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ... Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte ... Anlage 19 (zu § 169 Abs. 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 10 BeitrRLUmsG Änderung des Bewertungsgesetzes
...  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. ... Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 8. Teil II der ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 13 JStG 2010 Änderung des Bewertungsgesetzes
... Anlage 17 Gärtnerische Nutzung Anlage 18 Sondernutzungen Anlage 19 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem ...