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Anlage 1 - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)

V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden



Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. Nummer BauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m² K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1Außenwand0,20
1.2Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauer-
werk
λ ≤ 0,035
1.3Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhal-
tenswerter Bausubstanz
0,45
1.4Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußen-
wänden, Erneuerung der Ausfachungen)
0,65
1.5Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25


Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 ESanMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (17.06.2021)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1780

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 ESanMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ESanMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESanMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ESanMV Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen (vom 01.01.2021)
... im Einzelnen: 1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1 , 2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft." 5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ...