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Anlage 3 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 20 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von Anlage 3 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 09.09.2021 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 |
aktuell | vor 09.09.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 AWV Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland (vom 01.01.2025)
... des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 3 enthalten sein müssen. (6) Meldepflichtig ist 1. im Fall des Absatzes 1 ...
§ 71 AWV Meldefristen (vom 01.01.2025)
... folgenden Kalendermonats einzureichen. (2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 1 BEV 2024 zu Artikel 2 Nummer 12
... von Inländern im Ausland (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.) Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland (siehe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 27. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 28. Die ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... § 69 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 2 DIREKA1 ... „Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland Anlage 3 DIREKA2 Vermögen von Ausländern im Inland Anlage 4 AUSWIB1 ... Wort „Anzeige" durch das Wort „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ... „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ...
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