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Anlage 5 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 5 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert




A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
Gemeindegrößenklassen
 bis
2.000
über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000
Ein-
wohner
Altbauten        
vor 1895 7,67,26,46,66,46,46,46,4
1895 bis 1899 7,87,46,66,86,56,56,56,5
1900 bis 1904 8,27,86,87,06,76,76,76,7
1905 bis 1915 8,68,27,17,27,07,07,07,0
1916 bis 31.3.1924 9,08,67,47,57,27,27,27,2
Neubauten        
1.4.1924 bis 31.12.1934 9,79,18,08,17,97,97,97,9
1.1.1935 bis 20.6.1948 10,09,48,28,38,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948
9,69,38,98,98,78,88,88,8

B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten        
vor 1908 7,06,76,06,36,16,16,16,1
1908 bis 1915 7,37,06,26,56,26,26,26,2
1916 bis 31.3.1924 8,17,76,76,96,76,76,76,7
Neubauten        
1.4.1.924 bis 31.12.1934 9,08,47,57,67,57,57,57,5
1.1.1935 bis 20.6.1948 9,58,97,87,97,87,87,87,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948
9,39,08,68,78,58,68,68,6

C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1.4.1924
6,25,95,55,85,65,65,65,6
Neubauten        
1.4.1924 bis 31.12.1934 7,47,06,46,76,56,56,56,5
1.1.1935 bis 20.6.1948 8,58,07,27,37,27,27,27,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948
8,88,58,18,28,18,28,28,2




 

Zitierungen von Anlage 5 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 BewG Bewertung *) (vom 11.04.2018)
... Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist. --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und ...
§ 80 BewG Vervielfältiger
... Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 146 bis 150 (weggefallen)". bb) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst: „Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)".  ... bb) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst: „Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)". 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) ... Rechtsverordnung" ersetzt. 9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe „§ 138," ...