Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)
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interne Verweise§ 67 AWV Meldung von Zahlungen (vom 01.01.2025) ... mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein. (5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den ...
§ 70 AWV Meldungen der Geldinstitute (vom 01.01.2025) ... leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein; 2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 1 BEV 2024 zu Artikel 2 Nummer 12 ... ff. der Außenwirtschaftsverordnung (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26) Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... § 69 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 2 DIREKA1 ... nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im ... durch das Wort „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ... „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ...
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