Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-Vorsorgeverordnung - CovVorsorgeV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Geltung ab 08.04.2023; FNA: 2126-13-41 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, und auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

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§ 1 (aufgehoben)


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 4 COVID-19-Vorsorgeverordnung V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 m.W.v. 1. März 2024

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§ 2 Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)



(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), wenn

1.
bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder

2.
bei ihnen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgesetzt sind.

2Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 gilt für Arzneimittel, die über eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, verfügen.

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 4 COVID-19-Vorsorgeverordnung V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 m.W.v. 1. Juli 2024

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§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. März 2024 CovVorsorgeV § 1, mWv. 1. Juli 2024 § 3

(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 2023 in Kraft.

(2) § 1 tritt am 29. Februar 2024 und § 3 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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