Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Abschnitt 2 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 3 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
§ 4 Bezeichnung des Emittenten
§ 5 Angaben zur Netto-Leerverkaufsposition
§ 6 Angaben zur Person des Mitteilungspflichtigen
§ 7 Benennung eines Ansprechpartners

Abschnitt 2 Form und Inhalt der Mitteilungen

§ 3 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht



(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Netto-Leerverkaufsposition (Mitteilungspflichtiger) hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.

(2) Jeder Mitteilungspflichtige darf bezogen auf jedes Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mitteilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt unberührt.

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§ 4 Bezeichnung des Emittenten


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht (Emittent), ist durch Angabe seiner Firma und der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien zu bezeichnen. Hierbei ist die ISIN der Stammaktien zu verwenden, sofern eine solche vergeben worden ist. Gibt es mehrere Formen der Stammaktien, ist die ISIN derjenigen Stammaktien maßgeblich, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden. Sind nur Vorzugsaktien zugelassen worden, ist die ISIN derjenigen Vorzugsaktien anzugeben, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden.

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§ 5 Angaben zur Netto-Leerverkaufsposition


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Mitteilung muss die folgenden Angaben zur erreichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:

1.
die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,

3.
das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,

4.
die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent, gerundet auf zwei Nachkommastellen, und

5.
die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen Aktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition zugrunde gelegt wurde.

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§ 6 Angaben zur Person des Mitteilungspflichtigen


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Mitteilungspflichtige hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, sind mitzuteilen:

1.
der Familienname und alle Vornamen,

2.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes,

3.
der Geburtsname,

4.
das Geburtsdatum,

5.
der Geburtsort,

6.
der Geburtsstaat und

7.
eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist.

Zur Überprüfung der Identität des Mitteilungspflichtigen ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild des Mitteilungspflichtigen enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

(3) Ist der Mitteilungspflichtige eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, sind mitzuteilen:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers,

2.
die Anschrift des Hauptsitzes,

3.
der Sitzstaat,

4.
eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist, und

5.
die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat.

Zum Nachweis der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.

(4) Jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung, schriftlich mitzuteilen.

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§ 7 Benennung eines Ansprechpartners


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Mitteilungspflichtige hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgeben wird und für Rückfragen zur Verfügung steht (Ansprechpartner). Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist zulässig. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen und durch unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen sein. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt diese, hat der Mitteilungspflichtige dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, kann dieser selbst Ansprechpartner sein.

(2) Der Ansprechpartner hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu seiner Person zu übermitteln:

1.
den Familiennamen und alle Vornamen,

2.
seine Geschäftsanschrift,

3.
das Geburtsdatum,

4.
den Geburtsort,

5.
den Geburtsstaat,

6.
seine Telefonnummer und, soweit vorhanden, seine Telefaxnummer sowie

7.
eine E-Mail-Adresse, unter der er regelmäßig erreichbar ist.

Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersenden.

(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.



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