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Abschnitt 3 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Übermittlung der Mitteilungen

§ 8 Art und Weise der Übermittlung



(1) Die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform unter Nutzung eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu übermitteln.

(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die technischen Schwierigkeiten behoben sind.


§ 9 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren



(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes hat der für den Mitteilungspflichtigen handelnde Ansprechpartner die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen" (Meldeverfahren) zu beantragen. Die Zulassung erfolgt in folgenden Schritten:

1.
Registrierung über die Internetseite der Bundesanstalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 in das dortige Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden;

2.
Erhalt einer individuellen Kennung und eines individuellen Passworts; Kennung und Passwort sind für alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dürfen nicht weitergegeben werden;

3.
Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden;

4.
Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars nach Nummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt.

(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 elektronisch abgesandt wurde, kann dieses vorläufig genutzt werden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Mitteilungspflichtigen und dessen Ansprechpartner mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden. Im Fall der Zulassung übermittelt die Bundesanstalt beiden die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben; andernfalls wird der Zugang gelöscht und der Ansprechpartner sowie der Mitteilungspflichtige erhalten eine entsprechende Mitteilung. Erfolgt die Mitteilung durch einen externen Dritten im Sinne des § 18 Absatz 1, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Mitteilungspflichtigen und dem Ansprechpartner dieses Dritten übermittelt.


§ 10 Fehlerhafte Mitteilungen



Stellt der Mitteilungspflichtige oder sein Ansprechpartner einen Fehler in einer abgegebenen Mitteilung fest, ist unverzüglich eine Stornierung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
der BaFin-ID, soweit eine solche bereits zugeteilt worden ist,

2.
dem Familiennamen und allen Vornamen oder der Firma oder sonstigen Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen,

3.
den Angaben gemäß § 4,

4.
dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und

5.
dem Datum des Handelstages, für den die fehlerhafte Mitteilung abgegeben worden ist.

Wird die Mitteilung infolge der Stornierung erneut abgegeben, ist dies im gewählten Übermittlungsverfahren an der vorgegebenen Stelle entsprechend zu kennzeichnen.


§ 11 Dauer der Speicherung



Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zuvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, hat sie die vorhergehende Mitteilung fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem diese Veränderung übermittelt wurde, aus ihrer Datenbank zu löschen.