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Synopse aller Änderungen der StVZO am 30.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2016 durch Artikel 1 der 51. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

A. Personen
    §§ 1 bis 15l (weggefallen)
B. Fahrzeuge
    I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
       § 16 Grundregel der Zulassung
       § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
    II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
       § 18 (aufgehoben)
       § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
       § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
       § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
       § 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       § 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       § 21c (aufgehoben)
       § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
       § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
       § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
       §§ 24 bis 28 (weggefallen)
       § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
    IIa. Pflichtversicherung
       §§ 29a bis 29h (weggefallen)
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
       1. Allgemeine Vorschriften
          § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
          § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
          § 30b Berechnung des Hubraums
          § 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
          § 30d Kraftomnibusse
          § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
          § 31a Fahrtenbuch
          § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
          § 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten
          § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
          § 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
       2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
          § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
          § 32a Mitführen von Anhängern
          § 32b Unterfahrschutz
          § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
          § 32d Kurvenlaufeigenschaften
          § 33 Schleppen von Fahrzeugen
          § 34 Achslast und Gesamtgewicht
          § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
          § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
          § 35 Motorleistung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
(Text neue Fassung)

          § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
          § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
          § 35c Heizung und Lüftung
          § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
          § 35e Türen
          § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
          § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
          § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
          § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
          § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
          § 36 Bereifung und Laufflächen
          § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
          § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
          § 38 Lenkeinrichtung
          § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
          § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
          § 39 Rückwärtsgang
          § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
          § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
          § 41 Bremsen und Unterlegkeile
          § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
          § 41b Automatischer Blockierverhinderer
          § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
          § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
          § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
          § 45 Kraftstoffbehälter
          § 46 Kraftstoffleitungen
          § 47 Abgase
          § 47a (aufgehoben)
          § 47b (aufgehoben)
          § 47c Ableitung von Abgasen
          § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
          § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
          § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
          § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
          § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
          § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
          § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
          § 51a Seitliche Kenntlichmachung
          § 51b Umrissleuchten
          § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
          § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
          § 52a Rückfahrscheinwerfer
          § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
          § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
          § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
          § 53c Tarnleuchten
          § 53d Nebelschlussleuchten
          § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
          § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
          § 54b Windsichere Handlampe
          § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
          § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
          § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
          § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
          § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
          § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
          § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
          § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
          § 58 Geschwindigkeitsschilder
          § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
          § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
          § 60 (aufgehoben)
          § 60a (aufgehoben)
          § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
          § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
          § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
       3. Andere Straßenfahrzeuge
          § 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
          § 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
          § 64a Einrichtungen für Schallzeichen
          § 64b Kennzeichnung
          § 65 Bremsen
          § 66 Rückspiegel
          § 66a Lichttechnische Einrichtungen
          § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 68 Zuständigkeiten
    § 69 (aufgehoben)
    § 69a Ordnungswidrigkeiten
    § 69b (aufgehoben)
    § 70 Ausnahmen
    § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
    § 72 Übergangsbestimmungen
    § 73 Technische Festlegungen
Anlagen
    Anlagen I, II, III, IV, V, Va, Vb, Vc, Vd, VI, VII (aufgehoben)
    Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
    Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
    Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
    Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
    Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
    Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
    Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
    Anlage IXa (aufgehoben)
    Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
    Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
    Anlage XI (aufgehoben)
    Anlage XIa (aufgehoben)
    Anlage XIb (aufgehoben)
    Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
    Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
    Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
    Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"
    Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
    Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
    Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
    Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
    Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
    Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
    Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
    Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
    Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
    Anlage XX (weggefallen)
    Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
    Anlage XXII (weggefallen)
    Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
    Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
    Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
    Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
    Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
    Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
    Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
    Anhang

§ 34 Achslast und Gesamtgewicht


(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) 1 Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

2 Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).

(3) 1 Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3 Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Einzelachslast |

| a) Einzelachsen | 10,00 t

| b) Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t;

2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast |

| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als
1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist oder
jede Antriebsachse mit Doppelbereifung
ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t
je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t;

3. | Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast |

| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t;

4. | Dreifachachslast unter Beachtung
der Vorschriften für die Doppelachslast |

| a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t

| b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t.


2 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

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1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als
zwei
Achsen
Kraftfahrzeuge
und Anhänger
jeweils
| 18,00 t;




1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen |

a) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse -
und Anhänger jeweils | 18,00 t

b) Kraftomnibusse | 19,50
t;

2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummern 3 und 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge | 25,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t

| c) Anhänger | 24,00 t

| d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge
gebaut sind | 28,00 t;

3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummer 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen,
deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander
entfernt sind | 32,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe d und deren
höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten der
vordersten und der hintersten Achse,
5,00 t je Meter nicht übersteigen darf,
nicht mehr als | 32,00 t;

4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen
unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als
vier Achsen | 28,00 t;

2. | Züge mit vier Achsen zweiachsiges
Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t;

3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem
Sattelanhänger |

| a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von 1,3 m und mehr | 36,00 t

| b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse
mit Doppelbereifung und Luftfederung oder
einer als gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t;

4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen |

| a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe a | 35,00 t

| b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe b | 36,00 t;

5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen | 40,00 t;

6. | Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
dreiachsiger Sattelzugmaschine mit
zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger,
das im kombinierten Verkehr im Sinne
der Richtlinie 92/106/EWG des Rates
vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung
gemeinsamer Regeln für bestimmte
Beförderungen im kombinierten Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368
vom 17.12.1992, S. 38), die durch die
Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden
ist, einen ISO-Container von 40 Fuß
befördert | 44,00 t.


(7) 1 Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert,

3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert.

2 Ergibt sich danach ein höherer Wert als


28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6),


so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00t, 36,00t, 38,00t, 35,00t, 40,00t bzw. 44,00t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1 Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. 2 Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (aufgehoben)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



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§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder




§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle


(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

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(4a) 1 Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. 2 Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. 3 Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. 4 Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. 5 Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. 6 Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. 7 Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.

(4b) 1 Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. 2 Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung.

(5) 1 Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. 2 Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

(5a) 1 Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. 2 Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.

(6) 1 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. 2 Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) 1 Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. 2 Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. 3 Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. 4 Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. 5 Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. 6 Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) 1 Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. 2 Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) 1 Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. 2 Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. 3 Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. 4 Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

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(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihres Verwendungszwecks nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.



(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihrem Verwendungszweck nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.

§ 69a Ordnungswidrigkeiten


(1) (aufgehoben)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,

1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,

3. bis 6. (aufgehoben)

7. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,

8. gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,

9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung

a) bis f) (aufgehoben)

g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1,

h) (aufgehoben)

i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2

verstößt,

10. bis 13b. (aufgehoben)

14. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,

15. einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,

16. einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,

17. einer Vorschrift des § 29 Absatz 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,

18. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,

19. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

1a. des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;

1b. des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;

1c. des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;

2. des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;

3. der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;

3a. des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;

3b. des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;

3c. des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;

4. des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;

5. des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;

6. des § 35 über die Motorleistung;

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7. des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten



7. des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten

7a. des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;

7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;

7c. des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;

7d. des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;

8. des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Absatz 2a Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;

9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;

10. des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;

10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;

11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;

11a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;

12. des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;

13. des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;

13a. des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;

13b. des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;

14. des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;

15. des § 47c über die Ableitung von Abgasen;

16. (aufgehoben)

17. des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;

18. des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;

18a. des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer *) mit Gasentladungslampen;

18b. des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;

18c. des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;

18d. des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;

18e. des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;

18f. des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;

18g. des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;

19. des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;

19a. des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;

19b. des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;

19c. des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;

20. des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;

21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;

22. des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;

23. des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;

24. des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;

25. des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;

25a. des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts;

25b. des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;

26. des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;

26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;

27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;

27a. des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder

28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;

3. des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;

4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;

5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;

6. des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;

7. des § 66 über Rückspiegel;

7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder

8. des § 67 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Halbsatz 1, Absatz 7 Satz 1 oder 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 oder 11 Nummer 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,

2. entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,

3. entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,

4. entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,

4a. entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,

4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,

4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,

4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,

5. entgegen § 36 Absatz 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,

5a. entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,

5b. (aufgehoben)

5c. (aufgehoben)

5d. entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt,

5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,

5f. entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,

6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,

6a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,

6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,

6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,

6d. als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,

6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,

7. gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder

8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.


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*) Anm. d. Red.: amtlich 'Schweinwerfer'



§ 72 Übergangsbestimmungen


(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1. § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich von Hauptuntersuchungen sind die auf den vorderen Kennzeichen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 angebrachten Plaketten von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.

1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)

Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter.

1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzverankerungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerungen für Sicherheitsgurte sowie Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)

vorherige Änderung nächste Änderung

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.



Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar. § 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen anzuwenden, bei denen ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt.

1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O)

gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbehälters)

gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

2. § 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))

ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 ('Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge') genannten Termine anzuwenden.

3. § 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)

ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Artikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge:

a) Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

b) Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

4. § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:

a) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

b) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Termine. Die in Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Verlängerungen der Termine um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar.

5. § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai 2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Buchstaben a bis e, treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 außer Kraft.

6. § 47e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen)

ist wie folgt anzuwenden:

a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential-Wert (GWP-Wert)*) über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden.

b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.

c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr kommen sollen und deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine Anwendung.

6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)

tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Absatz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.

6b. § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen)

Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markierungen)

Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden.

6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)

ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

6e. § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)

tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.

7. Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Abweichend von Satz 1

a) können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

aa) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und diese selbst durchführten, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder

bb) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,

b) können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt waren, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,

c) ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form von Systemdaten und

aa) für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und

bb) für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen,

die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.

8. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ausgenommen von den Vorschriften der Nummer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt für Fahrzeuge, die

a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung,

b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften

a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum,

b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und

c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum

jeweils spätestens anzuwenden.

9. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit Einrichtung zur Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen.

10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.

---
*) Treibhauspotenzial-Wert.



Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen


1 Allgemeines

Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).

2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/JEC 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,



2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/JEC 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichenden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung,

2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind,

2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)' nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,

2.4 die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,

2.5 die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,

2.6 für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält,

2.6a die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und

2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.

3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI)

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese

3.1 mindestens 23 Jahre alt sind,

3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,

3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,

3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,

3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,

3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,

3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,

3.7 und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

3.8 (aufgehoben)

3.9 Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.

3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.

4 Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4

4.1 Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn

4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,

4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und

4.1.3 wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

5 Technischer Leiter und Vertreter

Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.

6 Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation

6.1 Die HU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, SP und Abnahmen sind von der Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3 Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.

6.4 Über die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.

6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.

6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU und SP erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nummer 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

7 Übergangsvorschriften

Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.

8 Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.

9 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen

9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere

9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,

9.1.2 die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,

9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

9.3 Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.



Anhang



Zur Vorschrift
des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 30a Absatz 1a | Kapitel 7 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).

§ 30a Absatz 3 | Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II,
Anlage 1,
Anlage 2 mit Unterlage 1,
Anlage 3 | der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindig-
keit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleis-
tung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-
gen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).

§ 30c Absatz 2 | Anhang I,
Nr. 1, 2, 5 und 6,
Anhang II | der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),
geändert durch
a) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),
b) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

§ 30c Absatz 3 | Kapitel 3
Anhänge I und II | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 30c Absatz 4 | Anhang I | der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Front-
schutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37),
Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die aus-
führlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der
Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen
genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).

§ 30d
Absatz 1, 2, 3 | Anhänge
I bis VI,
VIII, IX | der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

§ 30d Absatz 4 | Anhang VII | der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32d Absatz 4 | Anhang II | der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
(ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).



§ 32b Absatz 4 | Anhang II | der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
(ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).

§ 32c Absatz 4 | Anhang | der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche
Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).

§ 34 Absatz 5a | Anhang Nummer 3.2
bis 3.2.3.4.2 | der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).

§ 34 Absatz 11 | Anhang IV | der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen be-
stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003
(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).

§ 35a Absatz 2 | Anhang I,
Abschnitt 6,
Anhang II, III und IV | der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innen-
ausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung)
(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),
b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,
ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,
ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71),
c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143).

§ 35a
Absatz 3, 6 und 7 | Anhang I,
Abschnitt 1, 4 und 5
Anhang II und III | der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),
c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),
d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,
ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35),
e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).

§ 35a
Absatz 4, 6,
7 und 12 | Anhang I,
Abschnitt 1 und 3,
Anhänge XV und XVII | der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheits-
gurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),

| | c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,
ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),
h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),
i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000
(ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1),
j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).

vorherige Änderung

 


§ 35a Absatz 4a | Anhang XI
Anlage 3 | der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014
zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rah-
mens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-
gern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).

§ 35a Absatz 11 | Kapitel 11
Anhang I bis IV und VI | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 35a Absatz 13 | Artikel 2
Absatz 1
Buchstabe c
Doppelbuchstabe ii | Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die
Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhal-
teeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991,
S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsricht-
linie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014,
S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECE-Regelung Nr. 129
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesser-
ten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21).

§ 35c Absatz 2 | Anhänge II bis IX | der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
78/548/EWG des Rates
(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),
geändert durch die
a) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),
b) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom
30.6.2004, S. 69),
c) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).

§ 35j | Anhänge IV bis VI | der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen
der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 1).

§ 36 Absatz 1a | Anhänge II und IV | der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),

Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 7 | der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und
Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),

Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 8 | der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),

Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 9 | der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992
(BGBl. 1992 II S. 184),

Kapitel 1 Anhang II
Anhang III (ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 38 Absatz 2 | Anhänge I, III, IV, V | der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),
geändert durch die
a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG
(ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),
b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),
c) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992
(ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).

§ 38 Absatz 3 | Anhang | der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkan-
lage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),

| | b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),
d) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998
(ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).

§ 38a Absatz 1 | Anhänge IV und V | der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraft-
fahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch
die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).

§ 38a Absatz 2 | Anhänge I und II | der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32),
geändert durch die
a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13).

§ 38b | Anhang VI | der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahr-
zeugen
(ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22),
geändert durch die
a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1),
b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG
(ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38).

§ 39a Absatz 1 | Anhänge I bis IV | der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Be-
tätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3),
geändert durch die
a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993
(ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25),
b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994
(ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26).

§ 39a Absatz 2 | Anhang I | der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1).

§ 39a Absatz 3 | Anhänge II bis IV | der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-
bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

§ 40 Absatz 3 | Kapitel 12,
Anhang I (ohne Anlagen)
Anhang II,
Anlage 1 und 2 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 41
Absatz 18
§ 41b | Anhänge I
bis VIII, X
bis XII und XV | der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsan-
lagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37),
geändert durch die
a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
(ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7),
b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
(ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3),
c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12),
d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
(ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1),
e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
(ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47),
f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991
(ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21),
g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998
(ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1).

§ 41 Absatz 19 | Anhang | der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Brems-
anlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 1).

§ 41 Absatz 20 | Anhänge I bis IV | der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-
anlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996
(ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13),
d) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

§ 41a
Absatz 1
Nummer 1
und Absatz 4
Satz 1 | Teil II | der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in
deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-
tung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem
Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser
Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-
blatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 1
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 1 | Teil II | der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der
I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-
system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-
nehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas
(CNG) in ihrem Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 2 und
Absatz 4 Satz 1 | | ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-
triebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)
zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-
tem Erdgas in ihrem Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).

§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und
Absatz 4 Satz 1 | Teil I | der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in
deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-
tung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem
Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser
Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-
blatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 1 | Teil I | der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der
I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-
system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-
nehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas
(CNG) in ihrem Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4
Satz 1 | | ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-
triebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)
zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-
tem Erdgas in ihrem Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).

§ 41a
Absatz 8 | | Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache
Druckbehälter
(ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, ABl. L 31 vom 2.2.1990, S. 46),
geändert durch die
a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990
(ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25),
b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

§ 43
Absatz 5 | Kapitel 10
Anhang I,
Anlage 1 bis 3 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 45 Absatz 1a | Anhang I
Nummer 5.4
bis 5.8 sowie die
Anlagen 1 und 2 | der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).

§ 45 Absatz 4 | Kapitel 6
Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).

§ 47
Absatz 1 | Artikel 1
bis 7 Anhänge | der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft-
fahrzeugmotoren
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974
(ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61),
c) Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976
(ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32),
d) Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978
(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48),
e) Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983
(ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1),
f) Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1),
g) Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988
(ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1),
h) Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG
(ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),
i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1),
k) Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG
(ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16),
l) Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991
(ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1),
m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21),
n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994
(ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42),
o) Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996
(ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25),
p) Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64),
q) Berichtigung vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23),
r) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998
(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34),

| | s) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 1998
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),
t) Berichtigung vom 21. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31),
u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43),
v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Januar 2001
(ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34),
w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Dezember 2001
(ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32),
x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002
(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20),
y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

§ 47 Absatz 1a | | Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)
b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)

und | die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1).

§ 47
Absatz 2 | a) Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis X | der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom
17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),

b) Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis VIII | der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom
18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).

c) Artikel 1
bis 5
Anhang | der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).

§ 47
Absatz 6 | Artikel 1
bis 7 Anhänge | der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftver-
unreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb
von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33),
geändert durch die
a) Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991
(ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1),
b) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 274),
c) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
d) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Januar 1996
(ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1),
e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999
(ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1),
f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
(ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10),
g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001
(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15).

§ 47 Absatz 6a | | Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
geändert durch
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)

und | die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
geändert durch:
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51).

§ 47
Absatz 8a | Kapitel 5 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35),
b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Juli 2002
(ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20),
c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).
d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005
zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick
auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106
vom 27.4.2005, S. 17),
e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006
zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom
19.8.2006, S. 43),
f) Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom
27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der
Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG
und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen
Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16).

§ 47
Absatz 8c | | Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Motoren, die für den Antrieb von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
(ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),
b) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur
Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG
und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und
2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).

§ 47d | Artikel 1 bis 5
Anhänge I und II | der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
über die Kohlendioxidemissionen und über den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36),
geändert durch die
a) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b) Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993
(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39),
c) Berichtigung vom 15. Februar 1994
(ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27),
d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember
1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
fahrzeugen an den technischen Fortschritt
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36),
e) Berichtigung vom 15.12.1999
(ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 38),
f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien
70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die
Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs
von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S 36).

Artikel 5 Absatz 3e | der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und

Artikel 3 Absatz 3
Anhang XII | der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
vom 28.7.2008, S. 1).

§ 47e | | Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)

und | Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).

§ 49
Absatz 2
Nummer 1 | Artikel 1 bis 5
Anhänge I bis IV | der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L Nr. 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973
(ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33),
c) Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977
(ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33),
d) Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6),
e) Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984
(ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47),
f) Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984
(ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31),
g) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
h) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),

| | i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992
(ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1),
k) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 264),
l) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996
(ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23),
n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41).

§ 49
Absatz 2
Nummer 2 | Artikel 1 bis 6
Anhang I bis VI | der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und
Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27).

§ 49
Absatz 2
Nummer 4 | Kapitel 9 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5. März 1998, S. 35),
b) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 244 vom 3. September 1998, S. 20).

§ 49a
Absatz 5 Satz 2
Nummer 5 | | ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).

§ 50
Absatz 8
§ 51b | Anhang II | der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
(ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8),
b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
(ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31),
c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
(ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47),
d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24),
e) Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991
(ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17),
f) Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG
(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87),

| | g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997
(ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).

§ 53
Absatz 10
Nummer 1 | | ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt
langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli
1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).

§ 53
Absatz 10
Nummer 2 | | ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer
Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).

§ 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 3
und Satz 2 | | ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom
6.12.2011, S. 46).

§ 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 4
und Satz 3 | | ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).

§ 55
Absatz 2a | Anhänge I und II
(jeweils ohne Anlagen) | der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11).

§ 55a
Absatz 1 | Anhänge I,
IV bis IX | der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkent-
störung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152
vom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der
Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).

§ 55a
Absatz 2 | Kapitel 8
Anhänge I bis VII | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 56
Absatz 2
Nummer 1 und 2 | Anhang I Nr. 1,
Anhang II, Anhang III | der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für
indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten
Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur
Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG
(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtun-
gen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen aus-
gestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den
technischen Fortschritt
(ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).

§ 56
Absatz 2
Nummer 3 | | Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft
zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184
vom 14.7.2007, S. 25).

§ 56
Absatz 2
Nummer 4 | Anhang | der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45,
ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998
(ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28, L 351 vom 29.12.1998, S. 42).

§ 56
Absatz 2
Nummer 5 | Kapitel 4,
Anhang I, Anhang II,
Anlage 1 und 2 und
Anhang III (ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 57
Absatz 2 | a) Anhang II
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),

b) Anhang
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom
3.5.2000, S. 1).

§ 57c
Absatz 4 | Anhang I und III | der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwin-
digkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindig-
keitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

§ 59
Absatz 1a | Anhang | der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schil-
der, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978
(ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31),
b) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
c) Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG
(ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

§ 59
Absatz 1b | Anhang | der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorge-
schriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-
zeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richt-
linie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 19).

§ 59a | Artikel 6 | der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahr-
zeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in
der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom
17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

§ 61
Absatz 1 | Anhang
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie
1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 16).

§ 61
Absatz 3 | Anhang
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000
(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).


Muster 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 2a, 2b, 2c (aufgehoben)

Muster 2d (§ 20)

Vorbemerkungen Ausgestaltung der Datenbestätigung

1. Trägermaterial

Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.

Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.

2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung

Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Muster 2d (Datenbestätigung)

Muster 2d (Datenbestätigung), Seite 1 (BGBl. 2012 I S.950)

Muster 2d (Datenbestätigung), Seite 2 (BGBl. 2012 I S.950)


Muster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12 (aufgehoben)