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§ 5 - Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)

V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 9512-21 Schiffssicherheit
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§ 5



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sich in einem dort genannten Gebiet aufhält,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,

3.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ankert,

4.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 fischt oder angelt,

5.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 das dort genannte Gebiet befährt,

6.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Flaggen gezeigt werden,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.