Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5b Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AutAusbÄndV am 1. April 2021 und Änderungshistorie der FahrschAusbO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 5b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.


 
Anzeige