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Änderung § 5b Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.04.2021
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§ 5b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 5b n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Evaluierung |
1 Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor. |
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