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Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 01.04.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2021 durch Artikel 3 der AutAusbÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 2 Art und Umfang der Ausbildung § 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze § 4 Theoretischer Unterricht § 5 Praktischer Unterricht | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung § 5b Evaluierung |
§ 6 Abschluss der Ausbildung § 7 Ausnahmen § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden) Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T | |
Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B | |
Anlage 7.1 (aufgehoben) Anlage 7.2 (aufgehoben) Anlage 7.3 (aufgehoben) | |
§ 5a (neu) | § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung |
(1) 1 Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. 2 Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. 3 Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: 1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und 2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3. (5) 1 Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen. 2 Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. | |
§ 5b (neu) | § 5b Evaluierung |
1 Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor. | |
§ 7 Ausnahmen | |
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird, 7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird, | |
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. | 8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. |
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. *) (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 V. v. 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Anlage 7 (neu) | Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B |
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