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Änderung Anlage 2.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.01.2013
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Anlage 2.2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | Anlage 2.2 n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; 2013 BGBl. I S. 35 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden) | (Text neue Fassung)Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) |
(Textabschnitt unverändert) 1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen a) Technik, Physik - Betriebs- und Verkehrssicherheit - Wartung und Pflege der Fahrzeuge - Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1) - Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten b) Personen- und Güterbeförderung - Personenbeförderung | |
- Ladeflächen und Beladung 1) | - Ladeflächen und Beladung |
c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug - Energiesparende Fahrweise - Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien. 2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen a) Fahrgeschwindigkeit b) Fahren in Fahrstreifen c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen f) Bremsen - Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1) - Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv) - Bremsen im Gefälle und bei Gefahr | |
g) Zusammenstellung von Zügen 1) | g) Zusammenstellung von Zügen |
- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen - Stützlast - Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren - Beleuchtung h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz) | |
i) Abgrenzung zur Klasse BE. 1) --- 1) Gilt nicht für Klasse S. | i) Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96. |
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