Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2.2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 7. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der FahrschAusbO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2.2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 2.2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; 2013 BGBl. I S. 35

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden)


(Text neue Fassung)

Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)


(Textabschnitt unverändert)

1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen

a) Technik, Physik

- Betriebs- und Verkehrssicherheit

- Wartung und Pflege der Fahrzeuge

- Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1)

- Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten

b) Personen- und Güterbeförderung

- Personenbeförderung

vorherige Änderung nächste Änderung

- Ladeflächen und Beladung 1)



- Ladeflächen und Beladung

c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug

- Energiesparende Fahrweise

- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen

a) Fahrgeschwindigkeit

b) Fahren in Fahrstreifen

c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen

d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen

e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen

f) Bremsen

- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)

- Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)

- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Zusammenstellung von Zügen 1)



g) Zusammenstellung von Zügen

- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen

- Stützlast

- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren

- Beleuchtung

h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)

vorherige Änderung

i) Abgrenzung zur Klasse BE. 1)

---

1) Gilt nicht für Klasse S.




i) Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.