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Kapitel 3 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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Kapitel 3 Zweckbindung, Schutzrechte

§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung



Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.




§ 18 Löschung von Daten



(1) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(2) Im Übrigen werden die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde gelöscht:

1.
in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 8, 17, 19, 21, 22, 23 und 24 nach Ablauf von 20 Jahren nach Aufgabe oder der endgültigen Entziehung des letzten Waffenbesitzes durch den Erlaubnisinhaber oder nach Ablauf von 20 Jahren nach dessen Tod,

2.
im Fall des § 3 Nummer 7 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erlöschen der Erlaubnis,

3.
in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 9, 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlöschen der Erlaubnis,

4.
in den Fällen des § 3 Nummer 16 mit Erlöschen der Erlaubnis oder der Nebenbestimmung,

5.
im Fall des § 3 Nummer 11 Buchstabe a nach Ablauf von 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes,

6.
in den Fällen des § 3 Nummer 11 Buchstabe b nach Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betriebes,

7.
in den Fällen des § 3 Nummer 13, 14 und 15 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis,

8.
im Fall des § 3 Nummer 6 bei Tod des Erlaubnisinhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumentes,

9.
im Fall des § 3 Nummer 18 nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes,

10.
im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis,

11.
im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren.




§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person



(1) 1Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. 2Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. 3Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.

(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln.




§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung



Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.