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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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Abschnitt 7 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 29 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert,
- 3.
- entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder
- 4.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
- 4.
- entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 6.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014
§ 30 Sperrung des Kontos
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers.
(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto unabhängig von einem Antrag nach Absatz 1 sperren, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährdet werden; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass folgende Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt werden oder gestellt werden könnten:
- a)
- Anträge auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen auf das Konto,
- b)
- Anträge auf Übertragungen von Herkunftsnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder
- c)
- Anträge auf Entwertung von Herkunftsnachweisen von dem Konto;
- 2.
- der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat durch Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer oder Nutzerinnen oder Nutzer begangen wurde oder beabsichtigt ist,
- 3.
- die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder
- 4.
- in Bezug auf die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlichen Daten falsche Angaben oder bewusst unvollständige Angaben durch Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer oder Nutzerinnen oder Nutzer gemacht wurden.
(3) Die Sperrung durch die Registerverwaltung hat zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise auf das Konto ausgestellt, keine Übertragungen von dem Konto oder auf das Konto vorgenommen und keine Herkunftsnachweise auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers entwertet werden können.
(4) Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber unter Angabe der für die Sperrung maßgeblichen Gründe möglichst vor der Sperrung des Kontos, spätestens jedoch unverzüglich danach.
(5) 1Die Sperrung ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber über die Entsperrung.
§ 31 Schließung des Kontos
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn für die Führung des Kontos kein Bedarf mehr besteht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- 1.
- die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder
- 2.
- die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft aufgelöst wurde.
(2) 1Die Registerverwaltung kann ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers ausgeht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
- 1.
- nichtrechtmäßige Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder
- 2.
- unrichtige Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.
(3) Mit der Schließung des Kontos werden noch vorhandene Herkunftsnachweise entwertet.
§ 32 Ausschluss von der Teilnahme am Register
(1) 1Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutzerinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register ausschließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährden. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie
- 1.
- durch die Nutzung des Registers eine Straftat oder wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen haben,
- 2.
- sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Registervorgänge verschafft haben oder dies versucht haben oder
- 3.
- vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.
(2) 1Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch beantragen. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers mehr ausgeht.
(3) 1Die Registerverwaltung kann den Zugang von Nutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn der begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder einer missbräuchlichen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. 2§ 30 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 126 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 33 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.
§ 34 Nutzungsbedingungen
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen. 2Die Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2012.
Schlussformel
Der Präsident des Umweltbundesamtes
Jochen Flasbarth
Jochen Flasbarth
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