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Änderung § 1 HkRNGebV vom 21.11.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 1 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) 1 Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des §
2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister oder das Regionalnachweisregister nutzen. 2 Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.

(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.


(Text neue Fassung)

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.