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Änderung § 2 HkRNGebV vom 21.11.2018
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§ 2 HkRNGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 2 HkRNGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 |
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(Text alte Fassung) § 2 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 2 Schuldner |
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. | (1) 1 Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. 2 Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird. (2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet. |
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