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Änderung Anlage 1 HkRNGebV vom 21.11.2018
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Anlage HkRNGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | Anlage 1 HkRNGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister |
(Textabschnitt unverändert) Nr. | Gebühren | |
| Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Aus- stellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen 1 | Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffend | Gebührenhöhe in Euro je Herkunftsnachweis 1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung | 0,01 1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsver- ordnung | 0,01 1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregis- ter geführtes Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs- verordnung | 0,01 1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchfüh- rungsverordnung | 0,01 1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02 2 | Gebührentatbestände Anlagen betreffend | Gebührenhöhe in Euro je Vorgang 2.1 | Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs- verordnung | 50 2.2 | Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß § 12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung | 10 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers 3 | Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos | Gebührenhöhe in Euro 3.1 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500.000 Herkunftsnachweise pro Jahr | 750 3.2 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15.001 bis einschließlich 500.000 Herkunftsnachweise pro Jahr | 500 3.3 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2.501 bis einschließlich 15.000 Herkunftsnachweise pro Jahr | 250 3.4 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz ≤ 2.500 Herkunftsnachweise pro Jahr | 50 | 1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe je Herkunftsnachweis in Euro 1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung | 0,01 1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch- führungsverordnung | 0,01 1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,01 1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord- nung | 0,01 1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02 2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe je Vorgang in Euro 2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 50 2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 10 3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters durch Führung eines Kontos | Gebührenhöhe in Euro 3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich- tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750 3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num- mer 1 pro Jahr | 500 3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge- bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 250 3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich- tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50 |
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