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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen
§ 18 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung besteht die Laufbahnprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(3) Im Studium besteht die Laufbahnprüfung aus einer mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zugelassen werden. Sie berichtet dem Prüfungsamt mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter, beantragt deren Zulassung zur Laufbahnprüfung und leitet dem Prüfungsamt die Personalakten und die Ausbildungsakten zu.
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 19 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
§ 20 Prüfungskommission
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prüfungsamt richtet für jede Fachrichtung nach § 2 Absatz 2 eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und
- 4.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.
(3) Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Prüfungskommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(4) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von mindestens 5 erreicht hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. 2In jedem Prüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. 3Die Aufgaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfenden. 4Prüfungsfächer sind
- 1.
- in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:
- a)
- Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,
- b)
- fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
- c)
- allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen,
- 2.
- in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik die Fächer:
- a)
- Maschinenwesen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
- fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
- c)
- allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen und
- 3.
- in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:
- a)
- Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
- b)
- fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
- c)
- allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2Es dürfen nur die vom Prüfungsamt angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. 3Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 23 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(6) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(7) 1Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Prüfungskommission für jede Klausur zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 2Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 3Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 5Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 6Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. 7Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.
(8) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.
Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 22 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer
- 1.
- im Fall der berufspraktischen Ausbildung die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat oder
- 2.
- im Fall des Studiums die Bachelorprüfung bestanden und eine Praxisrangpunktzahl (§ 17) von mindestens 5 erreicht hat.
(2) 1In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 3Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. 2Im ersten Teil beantwortet die Anwärterin oder der Anwärter Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 3In der berufspraktischen Ausbildung soll die Dauer des ersten Teils 15 Minuten je Prüfungsfach und je Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. 4Im Studium soll die Dauer des ersten Teils 30 Minuten je Prüfungsfach und je Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten. 5Im zweiten Teil hält die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 6Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 7Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.
(4) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 2Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied des Prüfungsamtes protokolliert. 3Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige des Prüfungsamtes können jedoch unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter der obersten Dienstbehörde, der Einstellungsbehörde und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.
(6) 1Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und das protokollführende Mitglied des Prüfungsamtes anwesend sein. 2Die Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 4Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
(7) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. 2Dabei gehen die drei Fachprüfungen und der Vortrag zu jeweils gleichen Teilen in die Berechnung ein.
(8) Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.
Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 23 Fernbleiben, Rücktritt
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder bei einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
(1) Wer die Bachelorprüfung oder Teile der Bachelorprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Wenn die Bachelorprüfung nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule endgültig nicht bestanden worden ist, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung zulassen.
(3) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Praxisarbeiten zu absolvieren sind. Die Wiederholungsphase soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(5) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Prüfungskommission errechnet. Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- im Fall der berufspraktischen Ausbildung
- a)
- die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
- b)
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
- c)
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent,
- 2.
- im Fall des Studiums
- a)
- die Praxisrangpunktzahl mit 20 Prozent,
- b)
- die sich aus Satz 4 ergebende Rangpunktzahl des Bachelorzeugnisses mit 40 Prozent und
- c)
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 40 Prozent.
Note | Rangpunktzahl |
1,0 | 15,00 |
1,1 | 14,70 |
1,2 | 14,40 |
1,3 | 14,10 |
1,4 | 13,80 |
1,5 | 13,50 |
1,6 | 13,20 |
1,7 | 12,90 |
1,8 | 12,60 |
1,9 | 12,30 |
2,0 | 12,00 |
2,1 | 11,70 |
2,2 | 11,40 |
2,3 | 11,10 |
2,4 | 10,80 |
2,5 | 10,50 |
2,6 | 10,20 |
2,7 | 9,90 |
2,8 | 9,60 |
2,9 | 9,30 |
3,0 | 9,00 |
3,1 | 8,70 |
3,2 | 8,40 |
3,3 | 8,10 |
3,4 | 7,80 |
3,5 | 7,50 |
3,6 | 7,00 |
3,7 | 6,50 |
3,8 | 6,00 |
3,9 | 5,50 |
4,0 | 5,00 |
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung zur Ermittlung der Abschlussnote bei einem Nachkommawert ab 50 aufgerundet und bei einem kleineren Nachkommawert abgerundet.
§ 27 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat, sowie
- 2.
- die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.
§ 28 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung oder das Zeugnis des Bachelorstudiums,
- 2.
- eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Absatz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.
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